Bitte beachten Sie, dass das Parken auf öffentlichen Grünflächen grundsätzlich vom Kommunalen Dienstleistungszentrum Oberland bußgeldrechtlich (siehe § 12 Abs. 4, § 49 StVO; § 24 Abs. 1, 3 Nr. 5 StVG; – BKat) geahndet wird!
Bitte beachten Sie, dass das Parken auf öffentlichen Grünflächen grundsätzlich vom Kommunalen Dienstleistungszentrum Oberland bußgeldrechtlich (siehe § 12 Abs. 4, § 49 StVO; § 24 Abs. 1, 3 Nr. 5 StVG; – BKat) geahndet wird!